Energiegemeinschaften
Es gibt 3 Gemeinschaftstypen, die seit dem EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes) 2021 möglich sind, Erneuerbare Energiegemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und die Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen. Basis für das EAG ist das Clean Energy Package for all Europeans.
Auf die Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen (GEA) wurde schon im Blogartikel Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen eingegangen. Kurze Zusammenfassung: Stromaufteilung für mehrere Parteien am selbem Grundstück.
Vorteile: der Energiepreis, der in der GEA genutzt wird, wird durch die GEA definiert. (Dies kann durch eine Abstimmung oder durch eine andere vertragliche Grundlage frei gewählt werden.) Der Energiepreis wird NICHT mit Netzentgelte, Steuern und Abgaben beaufschlagt, keine Notwendigkeit einer Rechtspersönlichkeit
Nachteile: nur am selben Grundstück bzw. Hausanschluss möglich
Die anderen Formen der Energiegemeinschaft werden hier beschrieben:
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft:
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft muss im direkten Einzugsgebiet des Netzbetreibers liegen. Hier wird unterschieden zwischen Lokalbereich und Regionalbereich. Lokalbereich zählen alle Haushalte, die an einem einzigen Trafo angeschlossen sind. In diesem Fall ergibt sich eine Reduktion des Netzentgeltes um 57%.
Wenn dies für die geplante Energiegemeinschaft nicht möglich ist, kann noch immer auf das Regionalgebiet die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk verwiesen werden. Hier fallen immer noch 28% Ersparnisse auf die Netzentgelte an.
Da die Gemeinschaft eine Rechtspersönlichkeit darstellt, muss diese mithilfe eines Vereins, Genossenschaft, Kapitalgesellschaft oder einer ähnlichen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erstellt werden. Dies erhöht den Arbeitsaufwand deutlich gegenüber einer GEA.
Vorteile: der Energiepreis, der in der EEG genutzt wird, wird durch die EEG definiert. (Dies kann durch eine Abstimmung oder durch eine andere vertragliche Grundlage frei gewählt werden.) Ersparnisse bei den Netzentgelten und daher auch auf den Steuern sind möglich.
Nachteile: keine Ersparnisse bei Abgaben, benötigte Rechtsform, nur im Lokal oder Regionalbereich möglich
Bürgerenergiegemeinschaften:
Eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), kann ohne jegliche Grenzen im ganzen Stromnetzgebiet von Österreich errichtet, verwaltet und genutzt werden. Da die Gemeinschaft eine Rechtspersönlichkeit darstellt, muss diese mithilfe eines Vereins, Genossenschaft, Kapitalgesellschaft oder einer ähnlichen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erstellt werden. Dies erhöht den Arbeitsaufwand deutlich gegenüber einer GEA.
Vorteile: der Energiepreis, der in der BEG genutzt wird, wird durch die BEG definiert. (Dies kann durch eine Abstimmung oder durch eine andere vertragliche Grundlage frei gewählt werden.) In ganz Österreich möglich.
Nachteile: keine Ersparnisse bei Netzentgelte, Steuern und Abgaben, benötigte Rechtsform
Gemeinsamkeiten:
Die Verrechnung der Erzeugung und des Verbrauches ist bei einer GEA, EEG und BEG ident. Es werden 15 minütige Verbrauchs/Erzeugungswerte durch den vom Netzbetreiber installierten Smartmeter erfasst. Diese werden dann buchhalterisch aufsummiert. Wenn die Erzeugung den Verbrauch übersteigt, wird der Überschuss der Gemeinschaft an die ErzeugerIn „zurückgegeben“ und diese verkauft den Strom dann bei dem gewählten Einspeiseunternehmen.
Als VerbraucherIn besteht weiterhin die freie Tarifwahl. Daher wird der Strom, der nicht ausreichend durch die Gemeinschaft bereitgestellt wird, einfach durch den normalen Energieversorger bereitgestellt. Ein Tarif mit einem Energieversorger muss aufrecht gehalten werden.
Jeder Verbraucher und Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft benötigt einen neuen Smartmeter der Netzbetreiber.
Die Gemeinschaft reduziert die Kosten für Strom, sofern diese richtig betreut und aufgesetzt wird, steigert aber auch das Gemeinschaftsgefühl wie auch die Unabhängigkeit beim großen Energieversorger.
Das verbreitetste Model für Gemeinschaften ist eine GEA und eine EEG mit einem Zusammenschluss einer Gemeinde und den Bewohnern der jeweiligen Gemeinde. Die Gemeinde verrechnet meistens einen kleine Centbetrag pro kWh, für die Erstellung der Gemeinschaft wie auch die Rechnungslegung. Solange die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft einen Umsatz von unter 35.000 € im Jahr generiert, kann der Strom auch steuerfrei verkauft werden.
Für die Erstellung und Datenweiterleitung einer Gemeinschaft kann der Netzbetreiber KEIN Entgelt verlangen.